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Das neue Tierarzneimittelgesetz
– und die Folgen für Pferdetherapeuten

Da wir in unseren Ausbildungen und Kursen immer wieder auf Verwirrung, Fehlinformationen und Befürchtungen im Zusammenhang mit dem neuen Tierarzneimittelgesetz treffen, möchten wir nachfolgend etwas aufklären: Um was geht es in diesem Gesetz? Und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Arbeit als Pferdetherapeuten?   

EU-Verordnung EU VO 2019/6 & Tierarzneimittelgesetz: Wozu das Ganze?

Der Bundestag hat am 24.6.2021 das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) beschlossen. Dieses Gesetz tritt ab dem 28.1.2022 in Kraft.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass es sich beim Tierarzneimittelgesetz um die Umsetzung der EU-Verordnung EU VO 2019/6 in deutsches Recht handelt.

Die EU-Verordnung und das daraus entstandene Tierarzneimittelgesetz sind aus der Notwendigkeit entstanden, die Antibiotikaabgabe bei Nutztieren zu regeln und zu reduzieren.

Ziel des Gesetzes ist somit vor allem die Eindämmung der immer weiter fortschreitenden Antibiotikaresistenzen bei Nutztieren und die daraus resultierenden Folgen. Ein Ziel, das grundsätzlich breite Unterstützung findet, sicher auch bei Pferde- und Tiertherapeuten. So unterstützt sogar der Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker e.V. die grundsätzliche Zielsetzung des Tierarzneimittelgesetzes.

Das TAMG ist kein „Einstieg in ein Berufsverbot für Pferdetherapeuten“

Das neue Tierarzneimittelgesetz schlägt in den letzten Wochen teilweise hohe Wellen. Und es enthält tatsächlich eine Regelung, die unser Leben zumindest vorübergehend erschwert, da es die Anwendung homöopathischer Mittel einschränkt. Dazu gleich mehr.

Das durch das Tierarzneimittelgesetz die alternative Behandlung von Tieren abgeschafft werden soll ist eine große Übertreibung und sicher nicht der Fall.

Allein schon an der Nummer des umstrittenen Paragrafen ist zu erkennen, dass es unseren Gesetzgebern beim TAMG nicht um die Einschränkung der Möglichkeiten von Tiertherapeuten geht.

Es handelt sich bei den für Pferdetherapeuten problematischen Regelungen um die § 50 (2) und (4) des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG). Also sehr offensichtlich um Regelungen, die im Verfahren nicht die höchste Priorität hatten.

Arzneimittel – Verschreibungspflichtig – für Tiere zugelassen

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, um was es geht – um zu verstehen, um was es nicht geht. Der viel diskutierte Knackpunkt ist der § 50 des TAMG. Im Absatz (2) geht es dort um

  1. Arzneimittel, die
  2. nicht ausdrücklich für Tiere zugelassen sind, und
  3. nicht verschreibungspflichtig und

Worum es nicht geht…

Daraus ergeben sich einige wichtige Punkte, die oft falsch dargestellt werden:

  1. Was kein Arzneimittel ist, ist auch nicht eingeschränkt
    Alles was kein zugelassenes Arzneimittel ist, ist nicht vom TAMG betroffen und nicht durch dieses geregelt. Wir dürfen als Pferdetherapeuten also weiterhin uneingeschränkt Alles anwenden, was nicht als Arzneimittel eingestuft ist.
  1. Was für Tiere zugelassen ist, darf durch Pferdetherapeuten verwendet werden
    Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die für Tiere zugelassen sind (Kennzeichnung „ad. us. vet.“ („ad usum veterinarium“ = zum tierarzneilichen Gebrauch) dürfen weiterhin uneingeschränkt durch Pferdetherapeuten verwendet werden.
  2. Verschreibungspflichtige Arzneimittel waren auch vorher nicht zulässig
    Das Verschreiben oder die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch Pferdetherapeuten ist schon seit langem im § 57a Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt, und grundsätzlich verboten. Das ist also alles andere als neu. Da wir als alternative und ganzheitlich arbeitende Therapeuten stets nach der wirkenden Ursache suchen, und bei der Therapie andere Wege gehen, schränkt uns diese Regelung in der Praxis auch nicht nennenswert ein.

Das Problem: Homöopathische Arzneimittel, die (noch) nicht für Tiere zugelassen sind

Das Problem, das sich für uns als Pferdetherapeuten aus dem § 50 TAMG ergibt: Wir – und auch unsere Kunden – dürfen durch dieses Gesetz ab dem 28. Januar 2022 keine nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel mehr einsetzen, die (noch) nicht für Tiere zugelassen sind.

Darunter fallen vor allem eine ganze Reihe homöopathischer Mittel. Und das ist das, was gerade diskutiert wird. Zwar gibt es bereits heute ca. 30 homöopathische Einzelmittel und ca. 120 Komplexmittel, die bereits für Tiere zugelassen sind. Jedoch ist die deutliche Mehrzahl der homöopathischen Mittel eben noch nicht für Tiere zugelassen. Und dadurch sind wir ab dem Februar des kommenden Jahres in unserem Handeln erst einmal eingeschränkt.

Das Gesetz von Angebot und Nachfrage:
Schneller Zuwachs an Arzneimitteln, die für Tiere zugelassen sind, ist zu erwarten

Nun gibt es bisher nur vereinzelt für Tiere zugelassene homöopathische Arzneimittel – weil es für die Hersteller auch keinen Grund dafür gab, die homöopathischen Arzneimittel speziell für Tiere zuzulassen. Das ändert sich durch das neue TAMG.

Und damit ändert sich natürlich auch der Anreiz und die Motivationslage der Hersteller uns als Tiertherapeuten wieder eine Lösung zu bieten. Insofern können wir damit rechnen, dass die Zahl entsprechender homöopathischer Mittel auch für Pferdetherapeuten bald zunehmen wird.

Wir Deutschen nehmen es mal wieder sehr genau…

Was zwar im Moment nicht hilft, jedoch dennoch wichtig ist zu wissen: Genau die Regelung des § 50 TAMG geht über die zugrunde liegende EU-Verordnung hinaus. EU-weit ist die Einschränkung der Abgabe der nicht verschreibungspflichtigen, nicht für Tiere zugelassenen Arzneimittel in der Verordnung 2019/6 nicht geregelt. Das Tierarzneimittelgesetz geht also genau an diesem Punkt über die EU VO 2019/6 hinaus. Dadurch wäre es jederzeit möglich, diesen Teil des Tierarzneimittelgesetzes wieder zu ändern, ohne gegen die EU-Verordnung zu verstoßen.

Dafür gibt es ein paar gute Argumente. Natürlich sehen wir als Pferdetherapeuten und therapeutische Anwender von homöopathischen Mitteln darin eine Einschränkung unserer Tätigkeit. Eine Ansicht, die auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags teilt:

Fazit
„Der geplante § 50 Gesetzentwurf, mit dem der tierärztliche Vorbehalt auf Arzneimittel nach § 2 AMG ohne Ausnahme für homöopathische Mittel erweitert werden soll, könnte erhebliche Auswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Tierheilpraktiker haben. Wegen der europarechtlich nicht geforderten Regelung und der geringen zu erwartenden Vorteile für das Tierwohl könnte sie als unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt angesehen werden.“

(Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Tierheilpraktiker und § 50 Gesetzentwurf BT-Drs. 19/28658 – WD 3 – 3000 – 117/21; WD 5 – 3000 – 049/21)

Darüber hinaus gibt es das plausible Argument, das es zur Eindämmung des Antibiotikamissbrauchs sinnvoll wäre, alternative Möglichkeiten wie die Gabe von homöopathischen Arzneimitteln zu fördern – auch wenn vermutlich nur die wenigsten von uns Lust hätten den Wahnsinn unserer Massentierhaltung therapeutisch zu begleiten.

Fazit

Das Tierarzneimittelgesetz ist beschlossen und wird auch so ab Februar kommenden Jahres in Kraft treten. Wie weit die Hersteller von homöopathischen Arzneimitteln zu diesem Zeitpunkt mit der Zulassung weiterer homöopathischer Mittel sind, müssen wir sehen. In jedem Fall wird es auch eine Reihe von Mitteln geben, die wir ganz offiziell und ohne Einschränkungen einsetzen können.

Das Spektrum der Behandlungsmöglichkeiten eines ekvedo Therapeuten geht über die klassische Homöopathie hinaus – obwohl sie zweifellos ein wichtiges Instrument ist.

Insofern: Ja, es ist eine Einschränkung – nein, sie macht uns sicher nicht handlungsunfähig.

Und für den Fall, dass ab dem Februar 2022 einmal jemand aus Versehen und ohne es selbst zu merken doch unglücklicherweise noch ein nicht verschreibungspflichtiges jedoch auch nicht explizit für Tiere zugelassenes Arzneimittel anwendet: Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit – es ist juristisch keine Straftat… 😉